Einwohnerfragestunde

Hauptsatzung der Stadt Königs Wusterhausen – § 6

Einwohnerfragestunde der Stadtverordnetenversammlung

(1) In öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses, der Ausschüsse nach § 43 BbgKVerf sind alle Personen, die in der Stadt ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohnerinnen und Einwohner), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Angelegenheiten der Stadt an den Vorsitzenden oder den Bürgermeister zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde).
Für die Ortsbeiräte gelten die Regelungen analog mit der Ausnahme, dass sich hier das Recht ausschließlich auf die Einwohner des jeweiligen Ortsteils bezieht.

(2) Die Einwohnerfragestunde soll bei Sitzungen des Hauptausschusses, der Ausschüsse nach § 43 BbgKVerf und der Ortsbeiräte 30 Minuten und bei Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung 60 Minuten nicht überschreiten. Die Einwohner können sich im Regelfall zu bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten nicht überschreiten. Die Einwohnerfragestunde dient nicht der Klärung von Einzelproblemen der Einwohner. Soweit der Vorsitzende den Eindruck gewinnt, dass Einwohner entgegen Abs. 1 ihren Wortbeitrag lediglich dazu nutzen, eine allgemeine kommunalpolitische Diskussion zu eröffnen, so darf er unterbrechen und auf die Regelungen zur Einwohnerfragestunde hinweisen. Gleiches gilt bei zeitlicher Überziehung des Redebeitrages.

(3) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende, der Bürgermeister oder die von ihm beauftragten Verwaltungsmitarbeiter Stellung. Kann eine Frage nicht sofort beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung innerhalb eines Monats schriftlich. Soweit eine abschließende Antwort in dieser Zeit nicht gegeben werden kann, wird eine Zwischennachricht versandt. Die Antwort wird den Stadtverordneten in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben. Darüber hinaus können Stadtverordnete zu den Fragen, Anregungen und Vorschlägen das Wort ergreifen, wenn sie namentlich angesprochen sind.